Versteigerungsbedingungen
Die Versteigerung erfolgt öffentlich, freiwillig, in fremdem Namen und für fremde Rechnung.
Die Versteigerung erfolgt in Euro. Aufrufpreise sind die im Katalog angegebenen Limitpreise. Gesteigert wird im Regelfall um jeweils 5% - 10% des vorangegangenen Gebots in Euro.
Sämtliche zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vorher besichtigt und geprüft werden. Sie werden ohne Gewährleistung und Haftung des Auftraggebers und Versteigerers für die Beschaffenheit und Zuschreibung versteigert. Spätere Beanstandungen, gleich welcher Art, bleiben unberücksichtigt. Die Gegenstände sind gebraucht, und werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden. Der tatsächliche Erhaltungszustand, auch wenn er im Katalog und im Internet durchgehend nicht ausdrücklich beschrieben wird, ist vereinbarte Beschaffenheit (§434 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Der Versteigerer hat das Recht, Positionen außerhalb der Reihenfolge des Versteigerungskataloges zu versteigern, zu vereinen, zu trennen und / oder zurückzuziehen.
Der Versteigerer kann im Namen des Auftraggebers den Zuschlag verweigern oder vorbehalten.
Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf des Höchstgebotes kein höheres Gebot abgegeben wird.
Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben kein Mehrgebot gemacht wird, entscheidet das Los über den Zuschlag. Kann eine Einigung über den Zuschlag nicht sofort erzielt werden, so wird der Gegenstand nochmals versteigert, dies gilt auch dann, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und zur sofortigen Bezahlung in € spätestens 6 Tage nach der Versteigerung, bzw. nach Erhalt der Rechnung. Zahlbar in bar, bankbestätigten Schecks oder per Banküberweisung. Zahlungen auswärtiger Ersteigerer, die schriftlich, per Email oder telefonisch geboten haben, sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Zahlbar in bar, per Verrechnungsscheck oder per Überweisung. Das Eigentum geht erst mit voller Bezahlung, die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden sofort mit dem Zuschlag auf den Käufer über. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter an sein Gebot gebunden. Bei Neukunden kann ein Bardepot bzw. eine aktuelle Liquiditätsbestätigung der Bank verlangt werden.
Auf den Zuschlagpreis ist ein Aufgeld von 20% zzgl. gültiger MwSt. auf das Aufgeld zu zahlen.
Die sich aus dem Folgerecht, §26 Urheberrecht, ergebenden Kosten trägt der Käufer (2,5%vom Zuschlagpreis). Die abgabepflichtigen Objekte sind im Katalog mit einem Sternchen im Titel gekennzeichnet.
Ausfuhrlieferungen sind von der Mehrwertsteuer befreit, innerhalb der EU jedoch nur bei Unternehmen mit Umsatzsteueridentifikationsnummer. Sobald der Ausfuhrnachweis erbracht ist, wird dem ausländischen Kunden die Mehrwertsteuer vergütet.
Grundsätzlich ist der Käufer für die Abholung der von Ihm ersteigerten Objekte selbst verantwortlich. Auf Wunsch kann der Versand von kleinen Objekten aber durch unser Haus organisiert werden. Nähere Informationen hinsichtlich der Preise finden Sie in der Rubrik "Versand".
Bei Zahlungsverzug kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrags oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und davon unabhängig die Sache auf Kosten des Käufers nochmals versteigern. Für daraus resultierende Verluste haftet der Käufer und geht seiner Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag verlustig. Er hat auf einen evtl. Mehrerlös keinen Anspruch und wird nicht zu einem weiteren Gebot zugelassen.
Kaufgelder, Kaufrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer in Vertretung des Einlieferers in eigenem Namen einziehen bzw. einklagen.
Käufer und Verkäufer können nach Abschluss der Versteigerung vom Versteigerer die Anschrift des Vertragspartners erfahren.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Gewerbebetriebs des Versteigerers.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Die Rechnungs- bzw. Abrechnungserstellung erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Daraus resultierende Gutschriften/ Nachbelastungen erkennt der Käufen/ Einlieferer hiermit an.
Durch Abgabe eines Gebots oder Erteilung eines schriftlichen Auftrags erkennt der Käufer die Versteigerungsbedingungen an.
In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher – insbesondere bei Besichtigungen – für jeden von ihm verschuldeten Schaden.
Diese Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend für alle Fälle des 3-wöchigen Nachverkaufs von Gegenständen, die auf der Versteigerung nicht zugeschlagen worden sind. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent entweder telefonisch oder schriftlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erteilt. In den vorgenannten Fällen finden die Bestimmungen über Fernabsatzverträge (§§ 312b - 312d BGB) keine Anwendung. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Soweit die Versteigerungsbedingungen in mehreren Sprachen vorliegen, ist stets die deutsche Fassung maßgebend.
